§ 29a Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes; Bericht; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/29a#abs-1 (1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht. Eine Verfolgung ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/29a#abs-2 (2) Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind die in Anlage II bezeichneten Staaten.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/29a#abs-2a (2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/29a#abs-3 (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Wird zitiert von 407 Entscheidungen zu § 29a AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1507/93 · Asylrecht; Sichere HerkunftsstaatenZitiert von 51
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2021 – A 12 S 2583/18Zitiert von 7
- VG Karlsruhe, 14.11.2025 – A 18 K 4125/25Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 14.11.2025 – A 18 K 4074/25Zitiert von 5
- VG Berlin, 27.11.2025 – 31 K 475/25 AZitiert von 2
- VG Berlin, 06.10.2025 – 38 K 57/25 AZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Osnabrück, 22.06.2026 – 7 B 80/26Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot; voraussichtliche Unionsrechtswidrigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- VG Düsseldorf, 22.05.2026 – 30 L 322/26.A
- VG Düsseldorf, 24.04.2026 – 1 K 8709/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29a AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.02.2026 in Kraft
§ 29a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 29a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 29a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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